Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Vermietung der Event-Ape
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung des Event-Fahrzeugs (Piaggio Ape, nachfolgend „Mietgegenstand“) sowie des mitgelieferten Zubehörs (z. B. Baraufbauten, Fotobox, Thekenelemente) zur Nutzung als stationäres Standobjekt zwischen der
Aperoletta Events
Stifter Felix, Grösser Tom GbR,
vertreten durch die Gesellschafter: Felix Stifter und Tom Grösser,
Kurzenweg 2, 94161 Ruderting
(nachfolgend „Vermieter“) und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Mieter“).
(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand, Transport und Bedienung
(1) Reines Standmodell: Der Mietgegenstand wird dem Mieter ausschließlich als stationäres Objekt am vereinbarten Aufstellort überlassen.
(2) Fahrverbot: Die Anlieferung, Platzierung sowie der Rücktransport erfolgen ausnahmslos durch den Vermieter. Dem Mieter sowie Dritten ist es strengstens untersagt, den Motor zu starten, das Fahrzeug im Straßenverkehr oder auf dem Gelände eigenmächtig zu fahren, zu rangieren oder maschinell abzuschleppen.
(3) Auf- und Abbau nach Einweisung: Das Öffnen, Schließen, Auf- und Abbauen von fahrzeugeigenen Klappen, Thekenelementen, Zubehör sowie Schutzabdeckungen durch den Mieter ist gestattet, setzt jedoch eine vorherige Einweisung bei der Übergabe voraus. Der Mieter verpflichtet sich, alle Handgriffe mit äußerster Sorgfalt und strikt gemäß der erhaltenen Einweisung durchzuführen.
(4) Eine Untervermietung oder Weitergabe an unberechtigte Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform untersagt.
§ 3 Voraussetzungen am Aufstellort (230V, Überdachung, Zelte)
(1) Stromanschluss (230V-Pflicht): Der Mieter ist verpflichtet, am vereinbarten Aufstellort einen funktionstüchtigen, dauerhaften und ordnungsgemäß abgesicherten 230-Volt-Stromanschluss (Schuko) in unmittelbarer Nähe und kostenfrei bereitzustellen.
(2) Empfehlung für überdachte Aufstellung: Da es sich um ein Liebhaberfahrzeug mit sensibler Elektronik handelt, wird die Aufstellung von Beginn an grundsätzlich an einem fest überdachten Ort (z. B. Scheune, Festhalle, Vordach, überdachter Innenhof) dringend empfohlen. Der Aufstellort muss eben, tragfähig und befestigt sein.
(3) Sturmsicherung von Pavillons und Zelten: Wird die Ape im Freien unter einem mobilen Zelt, Faltpavillon oder Sonnensegel platziert, ist der Mieter verpflichtet, dieses nachweislich sturmsicher gegen Wegwehen, Umkippen oder Einsturz zu verankern bzw. mit ausreichenden Gewichten/Ballastierungen zu sichern. Schäden an der Ape durch umstürzende oder auf das Fahrzeug herabstürzende Zelte, Pavillons, Gestänge oder Gewichte fallen in die uneingeschränkte Haftung des Mieters nach § 11 dieser AGB.
(4) Behördliche Genehmigungen: Erforderliche Genehmigungen (z. B. Sondernutzungserlaubnisse auf öffentlichem Grund) sowie gaststättenrechtliche Schank- und Gastgewerbeerlaubnisse sind vom Mieter auf eigene Verantwortung und Kosten einzuholen.
§ 4 Brandschutz, Rauchverbot und Mindestabstände
(1) Im und am gesamten Mietgegenstand gilt ein striktes Rauchverbot. Das Ablegen oder Entsorgen von Asche, Zigarettenstummeln oder sonstigen glimmenden Gegenständen im oder am Fahrzeug ist untersagt.
(2) Mindestabstand zu Feuerquellen: Zum Schutz vor Brandflecken, Funkenflug, Hitze- und Rußschäden ist zur Ape zwingend ein Mindestabstand von 4 Metern zu allen offenen Feuerquellen (insbesondere Grillstationen, Smoker, Feuerschalen, Lagerfeuer sowie Pyrotechnik/Wunderkerzen, Kerzen, ...) einzuhalten.
§ 5 Nutzungsvorschriften, Fahrerkabine und Verschluss
(1) Fahrerkabine: Das Betreten der Fahrerkabine ist ausschließlich zu Zwecken des Auf-, Um- und Abbaus durch eingewiesene Personen gestattet. Während der laufenden Veranstaltung ist der Zutritt zur Kabine für Gäste, Kinder und sonstige Besucher untersagt (kein Aufenthalts- oder Spielbereich).
(2) Verschlusspflicht: Während der laufenden Veranstaltung – sowie bei Verlassen des Mietgegenstandes – sind die Fahrerkabine, die Fotobox sowie die Serviceklappe stets geschlossen zu halten bzw. mit den übergebenen Schlüsseln abzusperren, um unbefugte Eingriffe, Manipulationen oder Diebstähle zu verhindern.
§ 6 Verschieben von Hand
(1) Ein Verschieben des Fahrzeugs von Hand über kurze Distanzen (insbesondere bei drohendem Unwetter gemäß § 12 unter ein schützendes Dach) ist dem Mieter ausschließlich im Notfall oder nach Vereinbarung gestattet. Dies darf erst nach vollständigem Rückbau bzw. nach dem Verriegeln aller Klappen und Aufbauten erfolgen.
(2) Vorschriften zum Kraftansatz (Druckpunkte):
Das Verschieben darf ausschließlich durch Drücken an tragenden, massiven Karosserie- und Rahmenteilen (z. B. am Hauptrahmen, an den massiven Stoßkanten oder Rädern) und mit mindestens drei Personen erfolgen.
Ausdrücklich untersagt ist das Schieben, Ziehen oder Abstützen an dünnen Karosserieblechen, Kotflügeln, Thekenaufbauten, Verkleidungsteilen sowie insbesondere an den beweglichen Klappen, Fenstern, Servicedeckeln und Verschlüssen, um Verbiegungen, Dellen, Lackabplatzungen und Verwindungen der Mechanik zu vermeiden.
(3) Das Fahrzeug ist am neuen Standplatz sofort wieder ordnungsgemäß gegen Wegrollen zu sichern (Handbremse anziehen und mitgelieferte Radkeile vor die Räder legen).
§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen und Kleinunternehmerregelung
(1) Es gelten die im individuellen Angebot vereinbarten Gesamtpreise. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet und nicht gesondert ausgewiesen.
(2) Die Fälligkeiten gliedern sich wie folgt:
20 % Anzahlung: Fällig innerhalb von 7 Kalendertagen nach Auftragsbestätigung. Erst mit vollständigem Zahlungseingang gilt der Wunschtermin als verbindlich gebucht.
80 % Restzahlung: Fällig spätestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Bereitstellungstag (Zahlungseingang beim Vermieter).
(3) Bei Zahlungsverzug der Restzahlung ist der Vermieter nach kurzer Mahnfrist berechtigt, die Bereitstellung zu verweigern und Stornokosten gemäß § 9 geltend zu machen.
§ 8 Sicherheitsleistung (Kaution)
(1) Zur Absicherung aller Ansprüche des Vermieters aus Schäden, Verlust, Verunreinigungen oder verspäteter Rückgabe hinterlegt der Mieter eine Kaution in Höhe von 300,00 €.
(2) Die Kaution ist bei der Übergabe vor Ort in bar zu übergeben. Ohne vollständige Kautionsleistung besteht kein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes.
(3) Nach unbeschädigter, vollständiger und besenreiner Rücknahme wird die Kaution unverzüglich erstattet (bei Barzahlung direkt vor Ort). Das Recht zur Verrechnung mit etwaigen Schadensersatz- oder Reinigungskosten bleibt vorbehalten.
§ 9 Stornierung und Ausfallentschädigung
(1) Tritt der Mieter vor Mietbeginn vom Vertrag zurück oder nimmt er die Ape zum vereinbarten Termin nicht ab, staffeln sich die pauschalierten Stornokosten wie folgt:
Bis 30 Kalendertage vor Mietbeginn: 20 % des Gesamtpreises (entspricht der Anzahlung).
29 bis 15 Kalendertage vor Mietbeginn: 50 % des Gesamtpreises.
14 bis 1 Kalendertag(e) vor Mietbeginn: 80 % des Gesamtpreises.
Am Tag der Bereitstellung / Nichtabnahme: 90 % des Gesamtpreises (unter Anrechnung ersparter Aufwendungen für Fahrtkosten).
(2) Gesetzlicher Gegenbeweis: Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden wesentlich niedriger ist als die vereinbarte Pauschale.
§ 10 Übergabe, Rückgabe und Reinigungspauschale
(1) Bei Anlieferung und Abholung wird gemeinsam ein schriftliches Übergabeprotokoll ausgefüllt und von beiden Parteien unterzeichnet.
(2) Der Mietgegenstand ist zum Abholtermin im besenreinen und geräumten Zustand bereitzuhalten. Grobe Verschmutzungen (insbesondere klebrige Barflächen, Getränkereste, Gläser, Asche oder Konfetti) sind vor der Abholung vom Mieter vollständig zu entfernen.
(3) Reinigungspauschale: Bei übermäßiger Verunreinigung wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 80,00 € erhoben bzw. von der Kaution einbehalten. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Reinigungsaufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Weist der Mietgegenstand außergewöhnliche Verunreinigungen auf, deren Beseitigung diesen Betrag übersteigt, wird der tatsächliche Mehraufwand nach Zeit und Material berechnet.
§ 11 Obhutspflicht und Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet für alle Schäden (insbesondere Dellen, Kratzer, Lackschäden, Glasbruch, Schäden an Technik, Elektrik, Baraufbau oder Fotobox) sowie für den Verlust von Zubehörteilen, die während der Mietzeit schuldhaft verursacht werden.
(2) Schäden durch Dritte und Gäste: Der Mieter hat ein Verschulden von Personen, denen er den Gebrauch des Mietgegenstandes oder von Teilen davon überlässt oder gestattet (z. B. Helfer, Bedienpersonal, Caterer, Gäste), wie eigenes Verschulden zu vertreten (§ 540 Abs. 2 BGB). Der Mieter haftet ferner für alle Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Obhuts-, Schutz- und Verschlusspflichten (insbesondere aus §§ 4, 5 und 6 dieser AGB) entstehen.
(3) Versicherungshinweis: Dem Mieter obliegt die Prüfung, ob Mietsachschäden an beweglichen Gegenständen durch seine private Haftpflichtversicherung oder eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Das Fehlen eines Versicherungsschutzes berührt die Ersatzpflicht des Mieters nicht.
§ 12 Witterungsrisiko und Schutzpflichten bei Unwetter
(1) Das Witterungsrisiko trägt der Mieter. Schlechte Witterung (z. B. Regen, Wind, Kälte) entbindet nicht von der Zahlungspflicht und berechtigt weder zur Minderung noch zum Rücktritt.
(2) Unzureichender Schutz durch Plane: Die mitgelieferte Plane dient lediglich als temporärer Regenschutz bei leichtem Niederschlag. Bei anhaltendem Regen, Starkregen, Hagel oder Sturm reicht das bloße Abdecken mit der Plane nicht aus.
(3) Handlungspflicht des Mieters bei Unwetter: Droht oder beginnt ein Unwetter, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich:
empfindliche elektrische Verbraucher sofort spannungsfrei zu schalten (Netzstecker ziehen),
Klappen und Theken zu verriegeln,
das Fahrzeug gemäß § 6 von Hand vorsichtig an einen trockenen, geschützten Ort (unter ein festes Dach / in ein Gebäude) zu verschieben,
das Fahrzeug gegen Wegrollen zu sichern und zusätzlich mit der Plane abzudecken.
(4) Unterlässt der Mieter diese zumutbaren Schutzmaßnahmen und entsteht hierdurch ein Wasser-, Sturm- oder Kurzschlussschaden, haftet der Mieter für den daraus resultierenden Schaden in voller Höhe.
§ 13 Haftungsbegrenzung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), begrenzt auf den bei Vertragsschluss vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss vorhandene anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB) ist ausgeschlossen.
(4) Fällt der Mietgegenstand vor oder während der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder eines unverschuldeten technischen Defekts aus, erstattet der Vermieter die geleistete Miete (bzw. anteilig bei Teilnutzung) unverzüglich zurück. Weitergehende Schadensersatzansprüche – insbesondere Entschädigungen für entgangene Urlaubs- oder Feierfreuden, immaterielle Schäden oder Mehrkosten für Notfall-Ersatzbeschaffungen – sind ausgeschlossen, soweit dem Vermieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Vermieters ausschließlicher Gerichtsstand. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.